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Abfall

Definition: Was ist "Abfall"?

Betriebswirtschaftslehre: Bei der Bearbeitung von Werkstoffen und beim Betrieb von Anlagen unvermeidbar anfallendes Material, das keine oder nur begrenzte Verwertung finden kann. Zu unterscheiden sind feste, flüssige und gasförmige Abfallstoffe.  Recht: Abfälle im Sinn des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) §3(1) sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Betriebswirtschaftslehre
    2. Kostenrechnung
    3. Recht

    Betriebswirtschaftslehre

    Bei allen betrieblichen Produktionsprozessen entstehen aus naturwissenschaftlich-technischen Gründen, aus Organisationsmängeln sowie aufgrund von Informationsdefiziten über Rohstoffe, Produktionsweisen und Lagerungsbedingungen gekoppelt mit den erwünschten Produkten auch sog. Kondukte. Kondukte stellen dabei unerwünschte Kuppelprodukte dar, die nicht dem Sachziel der Unternehmung zuzuordnen sind (Kondukte vom Lateinischen con-ducere für mit-führen, d.h. mit dem Produkt mitgeführter, unerwünschter Output). Sie können in fester, flüssiger, gasförmiger oder (energetischer) Form vorliegen. Die Abgrenzung von erwünschtem und unerwünschtem Output beruht auf einer relativen Einschätzung in Abhängigkeit von Zielsystemen, technologischen Bedingungen, Mengenbegrenzungen, Qualitätsanforderungen, Informationsdefiziten und Zeitaspekten. 

    Kostenrechnung

    Verrechnung in der Kostenrechnung unterschiedlich je nach Wirtschaftszweigen: a) Abfall bleibt unberücksichtigt, sofern er wert- und mengenmäßig nicht sehr ins Gewicht fällt. Eventuelle Erlöse werden als außerordentliche Erträge behandelt; damit ist eine Verfälschung der Erfolgsstruktur verbunden.

    b) sofern Abfälle einen bes. Wert haben:
    (1) Gutschrift anteilig für die betreffenden Kostenträger (als Kostenminderung);
    (2) falls die dabei notwendige Einzelerfassung zu schwierig oder zu unwirtschaftlich ist, Gutschrift auf dem Materialgemeinkostenkonto (Materialgemeinkosten);
    (3) Gutschrift für die aus Abfall hergestellten Erzeugnisse, falls die Abfälle im Betrieb weiterverarbeitet werden. Bewertung der erzielbaren Erlöse oft schwierig; i.d.R. nach dem Veräußerungswert.

    Vgl. auch Kuppelprodukte.

    Recht

    Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.2.2012 (BGBl. I 212) sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Dabei unterscheidet das KrWG zwischen Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.  Der Abfall-Begriff des KrWG ist übernommen aus der EG-Abfallrahmenrichtlinie vom 19.11.2008 (ABlEU Nr. L 312 v. 22.11.2008, S. 3, Nr. L 127 v. 26.5.2009, S.24). Eine Entledigung ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung i.S.d. Anlage 2 des KrWG oder einer Beseitigung i.S.d. Anlage 1 des KrWG zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt. Dabei müssen die Abfälle so beseitigt bzw. verwertet werden, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt nicht schädigen.

    Vgl. auch Abfallentsorgung.

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