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Abrechnungslast

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Die Verpflichtung, nach der Ausführung einer Leistung hierfür die Abrechnung darüber zu erstellen, welche Beträge zu zahlen sind.

    2. Varianten: Üblicherweise ist derjenige, der eine Leistung erbracht hat, auch zur Abrechnung darüber verpflichtet, wie viel er als Bezahlung einfordert. Es gibt jedoch Fälle, in denen zivilrechtlich die Pflicht, die geschuldete Vergütung zu berechnen, beim Leistungsempfänger liegen kann, z.B. wenn nur dieser über die Daten verfügt, die nötig sind, um die Anspruchshöhe überhaupt zu berechnen (z.B. im Verlagsgewerbe bei Vereinbarung einer Autorentantieme nach Zahl der abgesetzten Buchexemplare). Die Abrechnung geschieht, wenn der leistende Unternehmer die Abrechnungslast hat, durch Rechnung, wenn der Kunde die Abrechnungslast hat, durch Gutschrift.

    3. Steuerliche Bedeutung: Die Frage, bei wem zivilrechtlich die Abrechnungslast für eine Leistung liegt, hat steuerlich ihre Bedeutung verloren, seitdem (seit 2004) in allen EU-Staaten nunmehr eine Gutschrift umsatzsteuerlich immer dann als vollwertiger Ersatz für eine Rechnung anerkannt wird, wenn sich die beiden Vertragsparteien zuvor darüber einig geworden sind, dass die Abrechnung durch Gutschrift erfolgen soll; auf die Gepflogenheiten, bei wem die Abrechnungslast liegt, kommt es daher steuerlich nicht mehr an.

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