Direkt zum Inhalt

Absehen von Strafe

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Ein Absehen von der Verhängung einer Strafe ist seitens des Gerichts möglich, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung der Strafe offensichtlich verfehlt wäre (z.B. bei Trunkenheitsfahrt werden Ehefrau und Kinder getötet). Ein Absehen von Strafe scheidet indes aus, wenn der Täter mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe verwirkt hat (§ 60 Satz 2 StGB). Absehen von Strafe kennt das Strafgesetzbuch auch in einer Reihe anderer ausdrücklich genannter Fälle, z.B. bei tätiger Reue (§§ 311c III, 315 IV, 316a II StGB) und, wenn ein Ausgleich mit dem Verletzten (Täter-Opfer-Ausgleich), bes. eine Schadenswiedergutmachung stattgefunden hat (§ 46a StGB).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Absehen von Strafe"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Absehen von Strafe Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/absehen-von-strafe-27945 node27945 Absehen von Strafe node48758 Täter-Opfer-Ausgleich node27945->node48758 node42245 Straftat node48758->node42245
    Mindmap Absehen von Strafe Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/absehen-von-strafe-27945 node27945 Absehen von Strafe node48758 Täter-Opfer-Ausgleich node27945->node48758

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete