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Abstimmung

Kurzerklärung

I. Handelsrecht: Form der Willensbildung im Innenverhältnis der Gesellschafter von Personengesellschaften, bes. bei der OHG, II. Insolvenzverfahren: 1. Abstimmung in der Gläubigerversammlung: Es nehmen die erschienenen oder vertretenen Gläubiger ohne Rücksicht auf Vorrechte teil. 2. Abstimmung über die Annahme des Insolvenzplanes: Erforderlich ist die Zustimmung der Mehrheit der im Termin anwesenden oder vertretenen nicht bevorrechtigten Insolvenzgläubiger (Kopfmehrheit). III. Buchführung: Abstimmung, sog. Kollationieren, ist vorzunehmen, um in Geschäftsbüchern die Richtigkeit der Ein- und Übertragungen zu kontrollieren. Ausführliche Erklärung

Buch zum Thema
Dieses Lehrbuch gibt eine gründliche Einführung in die Entscheidungstheorie. Es richtet sich an Studierende der Wirtschaftswissenschaften (im Haupt- und Nebenfach), ... mehr
Ausführliche Erklärung

I. Handelsrecht:

Form der Willensbildung im Innenverhältnis der Gesellschafter von Personengesellschaften, bes. bei der OHG: Gesellschafterbeschluss muss nach § 119 I HGB einstimmig erfolgen. Soll nach dem Gesellschaftsvertrag Stimmenmehrheit entscheiden, so wird diese im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter, nicht nach dem Kapital- oder Gewinnanteil berechnet (§ 119 II HGB).

II. Insolvenzverfahren:

1. Abstimmung in der Gläubigerversammlung: Es nehmen die erschienenen oder vertretenen Gläubiger ohne Rücksicht auf Vorrechte teil. Stimmberechtigt sind die Gläubiger festgestellter Insolvenzforderungen (§§ 76 ff. InsO). Die Gläubiger bestrittener Forderungen, soweit sich Verwalter und stimmberechtigte Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben (§ 77 II InsO). Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet das Insolvenzgericht. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit (nach Forderungsbeträgen) gefasst.

2. Abstimmung über die Annahme des Insolvenzplanes: Erforderlich ist die Zustimmung der Mehrheit der im Termin anwesenden oder vertretenen nicht bevorrechtigten Insolvenzgläubiger (Kopfmehrheit). Diese müssen mind. die Hälfte der Gesamtsumme aller stimmberechtigten Forderungen verfügen (Summenmehrheit). Schriftliche Zustimmung genügt nicht; ungleiche Behandlung nur mit Einwilligung aller zurückgesetzten Gläubiger zulässig (§§ 226, 244 InsO).

III. Buchführung:

Abstimmung, sog. Kollationieren, ist vorzunehmen, um in Geschäftsbüchern die Richtigkeit der Ein- und Übertragungen zu kontrollieren. Durch das Vergleichen des Beleges mit der Eintragung im Grundbuch sowie der Grundbucheintragung mit der im Haupt- und Hilfsbuch sollen Buchungsfehler vermieden oder aufgefunden werden. Bei Durchschreibebuchführung und v.a. EDV-Buchführungen (Buchführung) sind Übertragungsfehler zum großen Teil ausgeschaltet.

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