Eine nach Auflösung einer Handelsgesellschaft entstehende Gesellschaft. Die Abwicklungsgesellschaft dient lediglich den Zwecken der Abwicklung und hat jede werbende Tätigkeit zu unterlassen; aus einer werbenden Gesellschaft wird eine Sterbende. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse der Abwicklungsgesellschaft stehen nur den Abwicklern, nicht mehr den Gesellschaftern zu. Die Abwicklungsgesellschaft führt die Abwicklungsfirma; sie kann i.Allg. in eine Erwerbsgesellschaft zurückverwandelt werden.