durch Adoption (Annahme als Kind) angenommene Kinder. Adoptivkinder sind Angehörige im Sinn der Steuergesetze (§ 15 I Nr. 3 AO). Adoptivkinder bleiben steuerrechtlich zugleich weiterhin auch Angehörige ihrer leiblichen Verwandten. Bei der Einkommensteuer sind der Kinderfreibetrag und die sonstigen Familienförderungsvergünstigungen jedoch vorrangig bei den Adoptiveltern zu berücksichtigen (§ 32 II EStG).