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AGG im Arbeitsrecht

Kurzerklärung
Rechtsgrundlage: Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14.8.2006 (BGBl. 1897) m.spät.Änd. sind verschiedene EG-Richtlinien zur Verwirklichung der Gleichbehandlung (2000/43/EG vom 29.6.2000; 2000/78/EG vom 27.11.2000; 2002/73/EG vom 23.9.2002, konsolidierte Neufassung durch RL 2006/54 EG vom 5.7.2006); 2004/113/EG vom 13.12.2004; 2005/36/EG vom 7.9.2005) umgesetzt und frühere einschlägige Vorschriften (z.B. in §§ 611a, 611b, 612 III BGB) abgelöst worden. Nach § 1 AGG ist Ziel des Gesetzes, "Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des ... Ausführliche Erklärung
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Ausführliche Erklärung

Rechtsgrundlage: Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14.8.2006 (BGBl. 1897) m.spät.Änd. sind verschiedene EG-Richtlinien zur Verwirklichung der Gleichbehandlung (2000/43/EG vom 29.6.2000; 2000/78/EG vom 27.11.2000; 2002/73/EG vom 23.9.2002, konsolidierte Neufassung durch RL 2006/54 EG vom 5.7.2006); 2004/113/EG vom 13.12.2004; 2005/36/EG vom 7.9.2005) umgesetzt und frühere einschlägige Vorschriften (z.B. in §§ 611a, 611b, 612 III BGB) abgelöst worden. Nach § 1 AGG ist Ziel des Gesetzes, "Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen". Das AGG wird von Teilen der Praxis als wenig anwenderfreundlich stark kritisiert.

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Sachgebiete
AGG im Arbeitsrecht
ist im Gabler Wirtschaftslexikon folgenden Sachgebieten zugeordnet:
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