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Aktiengesellschaft

Kurzerklärung
Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft (juristische Person) und damit eine Handelsgesellschaft, ohne Rücksicht auf den Zweck der Gesellschaft, mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Aktionäre haften nur mit ihrer Einlage, d.h. die Haftung der Gesellschaft beschränkt sich auf ein bestimmtes Grundkapital, das in Aktien zerlegt ist. Die Aktionäre erhalten Gewinnanteile in Form der Dividende. Die Rechtsform der Aktiengesellschaft ist in erster Linie eine Organisationsform der Großunternehmen. Ihnen wird durch die Stückelung des Grundkapitals und die Möglichkeit der Ausgabe von Aktien ... Ausführliche Erklärung
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Ausführliche Erklärung

Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft (juristische Person) und damit eine Handelsgesellschaft, ohne Rücksicht auf den Zweck der Gesellschaft, mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Aktionäre haften nur mit ihrer Einlage, d.h. die Haftung der Gesellschaft beschränkt sich auf ein bestimmtes Grundkapital, das in Aktien zerlegt ist. Die Aktionäre erhalten Gewinnanteile in Form der Dividende.

Die Rechtsform der Aktiengesellschaft ist in erster Linie eine Organisationsform der Großunternehmen. Ihnen wird durch die Stückelung des Grundkapitals und die Möglichkeit der Ausgabe von Aktien an in- und ausländischen Börsenplätzen die Beschaffung von Finanzmitteln in Form von Eigenkapital ermöglicht. Dem Aktionär ist es möglich, die Aktien jederzeit an einer Börse zu verkaufen, dennoch bleibt die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft unverändert, da durch den Verkauf und Erwerb der Aktien nur die Gesellschafter wechseln.

Die Aktiengesellschaft entsteht mit der Handelsregistereintragung, diese hat somit konstitutiven Charakter. Hierbei ist der Nachweis der vorgeschriebenen Mindesteinzahlung auf das Grundkapital zu erbringen.

Die Aktiengesellschaft handelt durch drei gesetzmäßige Organe, den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.

Eine Auflösung der Aktiengesellschaft kann durch einen Beschluss der Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit des vertretenen Grundkapitals, durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach einer satzungsmäßig festgelegten Zeit erfolgen.

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