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Kundenfang

(weitergeleitet vonaleatorische Veranstaltungen)
Definition: Was ist "Kundenfang"?

erfasst Fallgruppen unlauterer Werbung. Er trifft zu bzw. findet statt bei: 1. Aleatorische Veranstaltungen, 2. Ausnutzung von Unerfahrenheit und Vertrauen, 3. Belästigung, 4. Gefühlsbetonte Werbung, 5. Irreführung, 6. Laienwerbung, 7. Nötigung, 8. Wertreklame.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    erfasst Fallgruppen unlauterer Werbung (§§ 3, 4 UWG).

    1. Aleatorische Veranstaltungen: Durch Ausnutzung der Spielleidenschaft gekennzeichnete Veranstaltungen wie Ausspielungen, Preisausschreiben (Preisrätsel) und Gewinnspiele. Ausspielung gegen Einsatz oder Kopplung der Teilnahme an Warenbezug sind grundsätzlich unzulässig (§ 4 Nr. 6 UWG), ebenso täuschende Angaben über Gewinnchancen und deren Höhe (§ 4 Nr. 5 UWG, § 5 UWG – irreführende Werbung). Unzulässiger psychologischer Kaufzwang liegt vor, wenn für Teilnahme oder Abwicklung das Betreten des Geschäftslokals erforderlich ist. Bei Verstoß können Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung untersagt werden. Abgeschlossene Verträge sind anfechtbar, bei systematischen Verstößen kann die Geltendmachung von Ansprüchen aus Verträgen erneut wettbewerbswidrig sein (Folgeverträge). Als aleatorische Veranstaltung kann progressive Kundenwerbung auch dann nach § 4 Nr. 1 UWG verboten werden, wenn die bes. Voraussetzungen des § 4 Nr. 6 UWG nicht vorliegen.

    2. Ausnutzung von Unerfahrenheit und Vertrauen: Erfasst gezielte Werbemaßnahmen gegenüber Kindern und Jugendlichen (Ausnutzung des Spiel- und Sammeltriebs), Ausübung moralischen Drucks auf Eltern und Ausnutzung des Vertrauens in Fällen der Einschaltung von Autoritätspersonen (Lehrer, Betriebsrat, Dienstvorgesetzter etc.). Verwendung unzulässiger Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Unterlassen gesetzlich vorgeschriebener Belehrungen (Widerrufsbelehrung § 312 BGB) kann Ausnutzung von Unerfahrenheit (Rechtsunkenntnis) sein, wenn der rechtsunerfahrene Verbraucher von der Wahrnehmung seiner Rechte abgehalten werden soll (zu systematischer Ausnutzung: Folgeverträge), daneben kann der Verstoß unter den Voraussetzungen des Rechtsbruchs wettbewerbswidrig sein.

    3. Belästigung: Erfasst Werbemaßnahmen, die über das mit jeder Werbung verbundene und hinzunehmende Maß hinausgehen. Werbebriefe dürfen nicht als Privatbriefe getarnt werden. Telefon- und Telefaxwerbung gegenüber Privatpersonen ist stets wettbewerbswidrig, sofern der Umworbene nicht sein Einverständnis erklärt hat (§ 7 II Nr. 2 UWG). Bekanntgabe des Anschlusses in Verzeichnissen oder auf Briefbögen reicht ebenso wenig wie vorheriger geschäftlicher Kontakt oder die Bitte um Übersendung von Informationsmaterial, ein bestehendes Vertragsverhältnis rechtfertigt nicht Anrufe zum Zweck des Abschlusses weiterer Geschäfte. Gegenüber Gewerbetreibenden sind Anrufe zulässig, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte von deren mutmaßlichem Einverständnis ausgegangen werden kann (§ 7 II Nr. 2 UWG). Haustürwerbung ist grundsätzlich zulässig, solange nicht bes. Umstände vorliegen (z.B. Vertreterbesuche bei Angehörigen von Verstorbenen, Übermittlung eines Gewinns als Vorspann zu Verkaufsgesprächen, Vertreterbesuch aufgrund bloßer Prospektanforderung). Zusendung unbestellter Ware ist unzulässig, kann aber bei geringwertigen Waren hinzunehmen sein, wenn mit der Zusendung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass weder Zahlungs- noch Aufbewahrungs- und Rücksendepflichten bestehen. Keine Zusendung unbestellter Waren ist die Zusendung unentgeltlicher Warenproben.

    4. Gefühlsbetonte Werbung: Appelliert an Mitleid, Hilfsbereitschaft und soziale Verantwortung, nutzt Angst aus oder wirkt unterschwellig. Zulässig sind Hinweise auf sachliche Eigenschaften wie die Herkunft der Ware aus einem Schwerbeschädigtenbetrieb. Strenge Anforderungen werden an Werbemaßnahmen im Gesundheitsbereich und im Bereich der Lebensmittel und Bedarfsgegenstände (§§ 11, 12 LFGB) gestellt, bes. bei Werbung für Tabakerzeugnisse, die im Hörfunk und im Fernsehen gänzlich verboten ist. Werbebeschränkungen bestehen aufgrund bes. Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes, des Lebensmittel- Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches, der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung, Diätverordnung, Tafelwässerverordnung etc. Übereinstimmend gilt, dass sie die Anwendung des UWG nicht ausschließen. Gesundheitswerbung ist generell nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Werbung mit Hinweisen auf die Umweltfreundlichkeit (Biowerbung) knüpft gleichfalls an emotionale Bereiche an, sodass strenge Anforderungen und Aufklärungspflichten bestehen, weshalb (inwieweit) ein Produkt uneingeschränkt umweltfreundlich oder geringer umweltbelastend ist. Schockierende Werbung kann die guten Sitten im kaufmännischen Verkehr überschreiten, Abwägung mit den Grundrechten der Meinungsäußerungs- und Berufsausübungsfreiheit ist erforderlich.

    5. Irreführung: Irreführende Angaben über geschäftliche Verhältnisse sind bereits nach §§ 5, 5a UWG (irreführende Werbung) verboten, ergänzend kommen §§ 3, 4 UWG v.a. in Fällen der Täuschung über den werblichen Charakter einer Verlautbarung zur Anwendung (getarnte Wirtschaftswerbung, Verstöße gegen die Pflicht zur Trennung von Werbung und Berichterstattung in Presse, Rundfunk, Fernsehen; Schleichwerbung, Trennungsgebot).

    6. Laienwerbung: I.d.R. wettbewerbswidrig, im Einzelfall hängt die Wettbewerbswidrigkeit von der Art der beworbenen Waren, vom beworbenen Personenkreis und dem Kreis der eingespannten Laien, ferner von der Anreizwirkung der ausgesetzten Prämien ab.

    7. Nötigung: Auch in der Form psychischen Drucks ist diese stets wettbewerbswidrig (z.B. nicht durch eine Notlage bedingte Werbung für Dienste am Unfallort).

    8. Wertreklame: Kann unter verschiedenen Gesichtspunkten wettbewerbswidrig sein: Übertriebenes Anlocken liegt vor, wenn die Aussicht auf die Zuwendung gegenüber Güte und Preis des Angebots bestimmend für den Geschäftsabschluss wird. Diese Wirkung geht bes. von Geldgeschenken (auch in der Form von Gutscheinen) aus, kann aber auch bei zeitlich befristeten und solchen Zuwendungen vorliegen, die gegen Betreten des Geschäftslokals gewährt werden, wobei sich die Anlockwirkung mit psychologischem Kaufzwang verbindet. Er entfällt, wenn der Kunde z.B. zur Einlösung von Gutscheinen das Geschäft nicht aufsuchen muss. Rechtlicher Kaufzwang liegt vor, wenn die Zuwendung an den Erwerb der Leistung gekoppelt wird. Maßgeblich ist der erzeugte Eindruck, unerheblich ist, ob die Zuwendung tatsächlich vom Geschäftsabschluss abhängt. Angemessene Erstattung von Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Geschäftslokal ist zulässig, die Ankündigung kostenloser Auslandsreisen zur Besichtigung von Grundstücken ist i.d.R. unzulässig. Werbe- und Verkaufsfahrten (Kaffeefahrten) sind grundsätzlich zulässig, kostenlose Zuwendungen (Bewirtung, Geschenke) können sie als Wertreklame unzulässig machen; zur Vermeidung irreführender Werbung muss über Charakter und die Freiwilligkeit der Teilnahme eindeutig aufgeklärt werden. Unentgeltliche Abgabe von Warenproben ist zulässig, solange keine Bedarfsdeckung eintritt oder ein Erprobungszweck nur vorgetäuscht ist. Geld-zurück-Garantien sind unzulässige Wertreklame, wenn entsprechende Leistungen nur vom Werbenden geführt werden oder vom Verkehr nur zufällig oder ausnahmsweise aufzufinden sind. Garantiezusagen sind zeitlich nur in den Grenzen der § 202 II BGB zulässig, äußerstenfalls also auf die Dauer von 30 Jahren. Etwas anderes gilt für die Gewährung einer selbständigen Garantie, die ein eigenständiges Dauerschuldverhältnis begründet, welches unverjährbar ist. Waren- und Leistungskopplungen sind grundsätzlich erlaubt, dadurch bewirkte Erschwerung von Preisvergleichen nur unter bes. Umständen wettbewerbswidrig. Das Vorspannen einer meist betriebs- oder branchenfremden Ware (gekoppeltes Vorspannangebot) ist regelmäßig nur dann zu beanstanden, wenn von der Prüfung der Hauptware übermäßig abgelenkt wird.

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