| 
 | 
 | 

Amtshaftung

Kurzerklärung
Bes. Haftung des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften für ihre Bediensteten, mittelbare Staatshaftung. Ausführliche Erklärung
Buch zum Thema
Dieses Lehrbuch vermittelt anschaulich und fundiert die Grundlagen und Zusammenhänge des Bürgerlichen Rechts. Im Mittelpunkt stehen die wichtigsten Regelungsbereiche des ... mehr
Ausführliche Erklärung

bes. Haftung des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften für ihre Bediensteten, mittelbare Staatshaftung.

1. Anspruchsvoraussetzungen: Verletzt ein Amtsträger in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes schuldhaft eine Amtspflicht, die ihm einem Dritten gegenüber obliegt, und wird dadurch Schaden verursacht, so haftet der Staat oder die öffentlich-rechtliche Körperschaft (z.B. Gemeinde), die den Amtsträger angestellt oder die ihn mit der Aufgabe betraut hat (Art. 34 GG i.V. mit § 839 BGB). Amtsträger ist nicht nur der Beamte im beamtenrechtlichen Sinn, sondern auch der Angestellte, Arbeiter, Minister, Gemeindenvertreter oder der mit hoheitlichen Aufgaben beliehene Privatmann (Schiffskapitän). Die Amtshaftung ist ausgeschlossen,
(1) wenn der Verletzte auf andere Weise Ersatz verlangen kann (z.B. aus einer Unfallversicherung oder von mithaftenden Dritten) oder
(2) wenn der Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwehren oder
(3) wenn es sich um ein gerichtliches Urteil handelt und die Amtspflichtverletzung des Richters nicht in einer Straftat (z.B. Rechtsbeugung) besteht (sog. Richterprivileg). Der Anspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren (§ 195 BGB). Der Anspruch geht auf Schadensersatz in Geld und schließt auch Schmerzensgeld ein. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Amtsträger, sofern er Beamter, öffentlicher Angestellter oder Arbeiter ist, in Rückgriff (Regress) genommen werden. Der Anspruch ist vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

2. Handelt der Amtsträger fiskalisch, d.h. im privatrechtlichen Bereich, kann eine Haftung der Körperschaft neben dem Amtsträger je nach Stellung aus §§ 31, 89 BGB für verfassungsmäßige Vertreter oder § 831 BGB für Verrichtungsgehilfen in Frage kommen.

3. EG-Recht: Über eine Amtshaftungsklage kann auch Schadenersatz wegen eines Verstoßes gegen EG-Recht verlangt werden. Grundlegend ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Francovich und Bonifaci (EuGH, C-6/90 und C-9/90, Slg.1991, 5357). Voraussetzung ist, dass die EG-Norm dem Einzelnen Rechte verleiht und dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegt. Im Fall Köbler hat der EuGH (C-224/01, Sg. 2003, I-10239) entschieden, dass die effektive Durchsetzung des EG-Rechts nicht am Richterprivileg scheitern darf.

Version:
Literaturhinweise/Links
Sachgebiete
Weiterführende Schwerpunktbeiträge
I. Begriff PM umfasst die Führungsaufgaben, -organisation, -techniken und -mittel zur erfolgreichen Abwicklung eines Projekts. Die DIN 69901 definiert Projektmanagement als Gesamtheit von Führungsaufgaben, -organisation, -techniken und -mittel für die Abwicklung eines Projekts. Allgemeiner definiert das Project Management Institute (PMI) im ... mehr
Schwerpunktbeitrag von  Bernhard Hobel, Silke Schütte
I. Begriff und Konzepte Unter Plankostenrechnung wird ein Kostenrechnungssystem verstanden, in dem die Gesamtkosten einer Unternehmung für eine bestimmte Planungsperiode im Voraus nach Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträgern differenziert geplant werden. Plankosten sind das Produkt aus geplanten Faktormengen und geplanten Faktorpreisen. Die ... mehr
Schwerpunktbeitrag von  Prof. Dr. Jochen R. Pampel, Prof. Dr. Kurt Vikas
Die Frage, was unter internationalem Management zu verstehen sei und unter welchen Bedingungen dieses in der Unternehmenspraxis vorzufinden ist, wird in der Literatur bis heute nicht übereinstimmend beantwortet. So bleibt z.B. umstritten, ob bei einem gelegentlich in geografisch nahe Auslandsmärkte ... mehr
Schwerpunktbeitrag von  Prof. Dr. Johann Engelhard
Suche
 
Aktuelle Statistik zur Definition (von statista.com)
Kosten Deutschlands für die Rettung des Euros
Maximale Kosten für Deutschland im Falle eines Zahlungsausfalls der EU-Krisenstaaten (in Milliarden Euro; Stand: 20. März 2012)
Statistik: Kosten Deutschlands für die Rettung des Euros
(Kostenpflichtige Statistik)
Statista: hochwertige Statistiken, Umfragen und Studien aus über 10.000 Quellen
Akademische Arbeiten zur Definition (von grin.com)
Zum Thema eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Bachelorarbeit, Seminararbeit oder Referat versandkostenfrei herunterladen (pdf-Datei):
Weitere akademische Arbeiten zur Definition "Amtshaftung"
Schwerpunktbeiträge des Tages
Unter der risikoorientierten Bepreisung wird die Festlegung eines Preises für eine unternehmerische Leistung verstanden, bei der neben den Kosten der Leistung und einem i.d.R. prozentualen Aufschlag als Abgeltung des Unternehmerwagnisses auch mögliche Risiken mit einbezogen werden.
von  Dr. Markus Siepermann
Electronic Business nutzt digitale Informationstechnologien zur Unterstützung von Geschäftsprozessen mit dem Ziel der Generierung eines elektronischen Mehrwerts. Information, Kommunikation und Transaktion als die zentralen Bausteine des Electronic Business werden dabei über digitale Netzwerke transferiert bzw. abgewickelt. In der Konsequenz sind ... mehr
von  Prof. Dr. Tobias Kollmann
Anzeige