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Anteilscheine

Kurzerklärung
Investmentzertifikate. 1. Begriff: Wertpapiere, die die Ansprüche des Anteilinhabers gegenüber dem Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft verbriefen. Anteilscheine können als Inhaberpapiere ausgegeben werden oder auf Namen lauten; im letzten Fall gilt entsprechendes wie für Namensaktien. Mit Übertragung des Anteilscheines geht der Anteil des Veräußerers an den zum Sondervermögen der Kapitalanlagegesellschaft gehörenden Gegenständen auf den Erwerber über, der damit Ansprüche auf Beteiligung am Ertrag, auf Rücknahme des Anteilscheines und auf ordnungsgemäße Verwaltung des Sondervermögens ... Ausführliche Erklärung
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Investmentzertifikate. 1. Begriff: Wertpapiere, die die Ansprüche des Anteilinhabers gegenüber dem Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft verbriefen. Anteilscheine können als Inhaberpapiere ausgegeben werden oder auf Namen lauten; im letzten Fall gilt entsprechendes wie für Namensaktien. Mit Übertragung des Anteilscheines geht der Anteil des Veräußerers an den zum Sondervermögen der Kapitalanlagegesellschaft gehörenden Gegenständen auf den Erwerber über, der damit Ansprüche auf Beteiligung am Ertrag, auf Rücknahme des Anteilscheines und auf ordnungsgemäße Verwaltung des Sondervermögens erwirbt. Rechtliche Grundlage ist das Investmentgesetz (InvG), vgl. §§ 33 ff InvG.

2. Der Wert des im Anteilschein verbrieften Anteils ergibt sich aus der Teilung des Wertes des Sondervermögens durch die Zahl der  in den Verkehr gelangten Anteile. Der Wert eines Sondervermögens ist aufgrund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten börsentäglich zu ermitteln.

3. Der Ausgabepreis für einen Anteilschein muss dem Wert des Anteils am Sondervermögen zzgl. eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Aufschlags entsprechen.

4. Nach den Vertriebsvorschriften des InvG müssen Kreditinstitute den am Kauf eines Anteils Interessierten u.a. den vereinfachten Verkaufsprospekt der Kapitalanlagegesellschaft kostenlos und unaufgefordert anbieten. Dem Erwerber ist außerdem eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rücknahmeabschlags und eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf enthalten müssen.

5. Gibt die Kapitalanlagegesellschaft oder die Depotbank den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet, auch den Preis bekanntzugeben, der bei der Rücknahme von jeweils höchstens 100 Anteilen berechnet worden ist.

Vgl. auch Investmentfonds, Anteile an Investmentvermögen.

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Sachgebiete
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