Direkt zum Inhalt

Arbeitserlaubnis

Definition: Was ist "Arbeitserlaubnis"?

Bestimmte Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im Sinn des Art. 116 GG sind, bedürfen zur Ausübung einer Beschäftigung einer Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Bestimmte Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im Sinn des Art. 116 GG sind, bedurften zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß der §§ 284 ff. SGB III a.F. einer Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Keiner Genehmigung bedurften EU-Ausländer, soweit ihnen Freizügigkeit innerhalb der EU zusteht, Ausländer mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung und solche Ausländer, bei denen das zwischenstaatliche Recht oder die Regelung durch ein Gesetz oder eine Verordnung eine solche Ausnahme vorsieht. Die Genehmigung musste vor der Aufnahme der Beschäftigung eingeholt werden. Der mögliche Arbeitgeber hatte dabei Auskunft über das vorgesehene Arbeitsentgelt, die Arbeitszeiten und die sonstigen Arbeitsbedingungen zu erteilen (§ 284 Abs. 3 SGB III a.F.). Die Arbeitserlaubnis konnte nur erteilt werden, wenn sie ausländerrechtlich nicht ausgeschlossen war. Die Genehmigung wurde in Form der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitsberechtigung erteilt. Die Arbeitserlaubnis (§ 285 SGB III a.F.) war grundsätzlich von der Lage und Entwicklung des inländischen Arbeitsmarktes abhängig und konnte befristet bzw. auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige oder Bezirke beschränkt werden. Die Arbeitsberechtigung (§ 286 SGB III a.F.) wurde für Arbeitnehmer erteilt, die über eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbefugnis verfügten und rechtmäßig im Bundesgebiet mind. fünf Jahre versicherungspflichtig beschäftigt waren, sich jedenfalls seit mind. sechs Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Die Arbeitsberechtigung war unbefristet und enthielt nicht die für die Arbeitserlaubnis geltenden Einschränkungen. Einzelheiten waren in der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17.9.1998 (BGBl. I 2889) m.spät.Änd. und der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT-ArGU) vom 11.7.2000 (BGBl. I 1146) m.spät.Änd. geregelt.

    2. Seit 1.1.2005 ist die Zweigleisigkeit des Genehmigungsverfahrens, Entscheidung der Ausländerbehörde über den ausländerrechtlichen Status und Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit über die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, entfallen. Nunmehr entscheidet die Ausländerbehörde mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einheitlich über beide Fragen. Unionsbürger genießen grundsätzlich Freizügigkeit, die auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit umfasst (Arbeitsberechtigung - EU). Lediglich für Neuunionsbürger (Beitritt zur EU ab dem Jahr 2004) gelten ähnliche Regelung wie für Ausländer vor dem 1.1.2005 (Arbeitserlaubnis - EU; präventives Beschäftigungsverbot mit Erlaubsnisvorbehalt - § 284 SGB III n.F.).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Arbeitserlaubnis"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Arbeitserlaubnis Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/arbeitserlaubnis-27240 node27240 Arbeitserlaubnis node29883 Arbeitnehmer node27240->node29883 node48805 Urlaubsbescheinigung node30217 Arbeitsberechtigung node30217->node27240 node27308 Arbeitsverhältnis node36536 Fürsorgepflicht node29228 Betriebsrat node30387 Arbeitsvertrag node29232 ausländischer Arbeitnehmer node29232->node27240 node29232->node27308 node29232->node36536 node29232->node29228 node29232->node30387 node43854 Sozialgericht node48578 Urheberrecht node29883->node48578 node31594 Angestellter node29883->node31594 node30828 Arbeitslosengeld node50008 Zurückbehaltungsrecht node29281 Arbeitspapiere node29281->node27240 node29281->node48805 node29281->node43854 node29281->node30828 node29281->node50008 node122425 Ressourcen node122425->node29883 node31379 Arbeitsentgelt node31379->node29883
    Mindmap Arbeitserlaubnis Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/arbeitserlaubnis-27240 node27240 Arbeitserlaubnis node29883 Arbeitnehmer node27240->node29883 node29281 Arbeitspapiere node29281->node27240 node29232 ausländischer Arbeitnehmer node29232->node27240 node30217 Arbeitsberechtigung node30217->node27240

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete