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Arbeitslosengeld

Kurzerklärung

Wichtigste Geldleistung aus dem Bereich des im Sozialgesetzbuch III geregelten Arbeitsförderungsrechts, das bes. durch die 2003 und 2004 ergangenen Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt stark verändert worden ist. Ausführliche Erklärung

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Ausführliche Erklärung

1. Begriff: Wichtigste Geldleistung aus dem Bereich des im Sozialgesetzbuch III geregelten Arbeitsförderungsrechts, das bes. durch die 2003 und 2004 in Kraft getretenen Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. I 2002, 4607; BGBl. I 2003, 2848, 2954) stark verändert wurde. Das als Leistung einer Risikoversicherung gezahlte Arbeitslosengeld I (ALG I) stellt eine Entgeltersatzleistung dar, die anstelle des Arbeitsentgelts den Lebensunterhalt sichern soll; es gehört damit zum eigentlichen Bereich der Arbeitslosenversicherung. Daneben besteht seit 2005 das sozialhilfeähnlich ausgestaltete Arbeitslosengeld II, welches durch Zusammenlegung die bisherige Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ablöst und z.B. nach Auslaufen der Ansprüche auf Arbeitslosengeld der im Sozialgesetzbuch II geregelten Grundsicherung für Arbeitsuchende dient. Die Gewährung des Arbeitslosengeldes erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit über deren (örtliche) Agenturen für Arbeit.

2. Begünstigter Personenkreis: Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet, die Anwartschaftszeit (Anwartschaft) erfüllt (§ 123 SGB III) und einen darauf gerichteten Antrag gestellt haben, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (§ 325 SGB III). Als arbeitslos gilt, wer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mind. 15 Wochenstunden sucht (§ 119 V SGB III). Die gleichzeitige Ausübung einer insgesamt weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung (§ 8 SGB IV) steht einer Anspruchsberechtigung nicht entgegen.

3. Bemessung: a) Höhe: Das Arbeitslosengeld beträgt für Arbeitslose, die selbst oder deren Ehegatte mind. ein Kind im Sinn des § 32 EStG haben, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent und für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt). Das pauschalierte Nettoentgelt richtet sich nach der Zuordnung des Arbeitslosen zu bestimmten Leistungsgruppen, je nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war.  Die Auszahlung erfolgt nachträglich in monatlichen Abständen (§ 337 SGB III). Nebeneinkommen aus einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung wird nach Maßgabe des § 141 SGB III teilweise angerechnet. Im Übrigen findet eine Einkommensanrechnung nicht statt. Auch die Höhe des Vermögens des Arbeitslosen ist beim Arbeitslosengeld unbeachtlich.

Teilarbeitslosengeld gibt es für Arbeitnehmer, die sich wegen einer noch fortbestehenden Nebenbeschäftigung nur „teilarbeitslos” gemeldet haben (§ 150 SGB III).

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wird das Arbeitslosengeld bis zur Dauer von sechs Wochen weiter gezahlt (§ 126 SGB III). Eine Weiterzahlung erfolgt auch unter den in § 124a SGB III genannten Voraussetzungen während einer von der Agentur für Arbeit geförderten Weiterbildungsmaßnahme.

b) Bemessungsgrundlage ist das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt, soweit es beitragspflichtig gewesen ist (§ 131 SGB III). Bemessungszeitraum sind die abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume des Bemessungsrahmens von einem Jahr vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 SGB III). 

4. Anspruchsdauer: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist nur gegeben, wenn in der dreijährigen Rahmenfrist des § 123 SGB III eine Anwartschaft erworben wurde, also mind. eine zwölfmonatige versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde. Bei einer Vorbeschäftigungszeit von zwölf Monaten entsteht ein Anspruch für die Dauer von sechs Monaten. Je nach Dauer der vorangegangenen Versicherungspflicht innerhalb einer auf drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und nach Lebensalter besteht eine Anspruchsdauer von bis zu 24 Monaten (§ 127 SGB III). Im Fall der Gewährung anderer Sozialleistungen, z.B. einer Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, kommt der Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Ruhen (§ 142 SGB III). Durch die Leistung von Arbeitslosengeld darf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann deshalb während eines Arbeitskampfes nach § 146 SGB III ebenfalls zum Ruhen kommen. Der Anspruchsbeginn kann sich durch den Eintritt einer Sperrzeit verzögern. Gleichfalls kann z.B. auch die Zahlung einer Entlassungsentschädigung (Abfindung, vgl. § 143a SGB III) oder einer Urlaubsabgeltung (§ 143 II SGB III) zu einem späteren Beginn des ansonsten bestehenden Leistungsanspruchs führen.

5. Besteuerung: Das Arbeitslosengeld gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn; es ist gemäß § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, hat aber Einfluss auf die Höhe des Steuersatzes bei der Einkommensteuer (Progressionsvorbehalt).

6. Wirtschaftspolitische Bedeutung: Arbeitsmarktpolitik.

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