Schutz und Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt (vgl. § 39 BNatschG vom 25.3.2002 (BGBl. I 1193) m.spät.Änd. Ausführliche Erklärung
Schutz und Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt (vgl. § 39 BNatschG vom 25.3.2002 (BGBl. I 1193) m.spät.Änd.). Im fünften Abschn. des BNatschG (§§ 39-55) ist geregelt, welche Arten mit welchen Maßnahmen zu schützen sind. Die in der BundesartenschutzVO vom 16.2.2005 (BGBl. I 258.896) m.spät.Änd. sowie im Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA) i.d.F. A der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 enthaltenen Arten sind bes. geschützt. Vom Aussterben bedroht sind die in Anhang I des WA aufgeführten Arten.
Zu den Schutzmaßnahmen für bes. geschützte Arten gehören weitgehende Besitz-, Vermarktungs- und sonstige Verkehrsverbote. Ein- und Ausfuhr solcher Arten sind genehmigungspflichtig.
Die im Juni 1992 auf der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro beschlossene Konvention zum Schutz der biologischen Vielfalt bedeutet eine verstärkte Selbstverpflichtung der Staaten zum Artenschutz; von der Bundesrepublik Deutschland gezeichnet.