erneute Artfeststellung:
(1) wenn sich die Art des Gegenstandes nach dem letzten Feststellungszeitpunkt geändert hat und die Änderung steuerlich bedeutsam ist. Insbesondere geltend für die Grundsteuer (ggf. Anwendung anderer Steuermesszahl).
(2) zur Beseitigung eines Fehlers hinsichtlich der Art des Gegenstandes bei der letzten Artfeststellung; Berichtigungsfortschreibung.
Die Artfortschreibung ist an Wertgrenzen nicht gebunden. Sie kann mit Wertfortschreibung und mit Zurechnungsfortschreibung verbunden sein.
Vgl. auch Fortschreibung.