Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (§ 36 II Nr. 4 VerwVfG). Auflagen sind bes. häufig bei der Erteilung der Bauerlaubnis.
eine Anordnung von Todes wegen, durch die der Erblasser einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (z.B. Anordnung über Grabpflege, Bestimmung, 1.000 Euro zu mildtätigen Zwecken zu verwenden; §§ 1940, 2192–2196 BGB).
Los.
Die Auslandsauflage wird in der jeweiligen Kategorie als „Davon-Ausweis“ genannt. In der betrieblichen Praxis werden darüber hinaus häufig weitere Auflagenbegriffe verwendet (z.B. Postauflage, Speditionsauflage oder WBZ-Auflage).