Direkt zum Inhalt

Aufwandsentschädigung

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. An Abgeordnete, u.U. auch an leitende Beamte gewährte Vergütung zum Ausgleich ihnen entstehender bzw. entstandener Auslagen persönlicher oder sachlicher Art, z.B. Geldentschädigung für Repräsentationszwecke.

    Steuerfrei: Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 EStG), soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, bei hauptamtlich Tätigen.

    Steuerpflichtig:
    (1) Entschädigung für Verdienstausfall, Zeitverlust oder Haftungsrisiko;
    (2) Differenzbetrag zwischen Aufwand und Aufwandsentschädigung, soweit der Aufwand offenbar unter der Höhe der gewährten Aufwandsentschädigung liegt;
    (3) Aufwandsentschädigung an die in Kreis- und Gemeindeverwaltungen ehrenamtlich tätigen Personen zum Ausgleich des Aufwands an Zeit und Arbeitsleistung sowie des entgangenen Arbeitsverdienstes. Aus Vereinfachungsgründen bleibt dann, wenn jemand hauptamtlich tätig ist und der Betrag der aus einer öffentlichen Kasse gewährten Aufwandsentschädigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung festgelegt ist, die Aufwandsentschädigung in voller Höhe steuerfrei, während bei ehrenamtlich tätigen Personen 1/3 der Aufwandsentschädigung, mind. aber 175 Euro pro Monat steuerfrei belassen werden. Ist dagegen der Anspruchsberechtigte, der Betrag oder der Höchstbetrag der Aufwandsentschädigung nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, so kann bei haupt- und ehrenamtlich tätigen Personen ohne weiteren Nachweis ein steuerlicher Aufwand von 175 Euro pro Monat unterstellt werden (R 3.12 III LStR).

    Für die aus den Kassen der Berufsgenossenschaften, der Orts-, Land-, Innungs- und Ersatzkrankenkassen, der Gemeindeunfallversicherungsverbände, der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Knappschaften gewährten Aufwandsentschädigung gilt Entsprechendes.

    2. Vergütung für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeit oder für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 I Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG, vgl. Ausbildungsfreibetrag). Bestimmte andere nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft bleiben bis zu 720 Euro steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG). Eventuelle mit diesen Tätigkeiten zusammenhängende Aufwendungen können allerdings jeweils dann ebenfalls nicht steuerlich geltend gemacht werden, es sei denn, sie übersteigen den steuerfreien Betrag der Einnahmen (§ 3 Nr. 26, 26a EStG).

    3. Mehraufwandsentschädigungen für Ein-Euro-Jobs sind steuerfrei (§ 3 Nr. 2b EStG); sie unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Aufwandsentschädigung"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Aufwandsentschädigung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/aufwandsentschaedigung-28681 node28681 Aufwandsentschädigung node31617 Aufsichtsrat node33261 Indemnität node31814 Abgeordneter node33261->node31814 node30276 Bundestag node39548 Mandat node39548->node31814 node31814->node28681 node31814->node30276 node28297 Betriebsausgabe node51219 Tantieme node31409 Aufsichtsratsvergütung node31409->node28681 node31409->node31617 node31409->node28297 node31409->node51219 node31379 Arbeitsentgelt node31379->node28681 node48267 Tarifvertrag node31379->node48267 node33833 Einkünfte node31379->node33833 node29883 Arbeitnehmer node31379->node29883 node44201 Sozialversicherung node36904 geldwerter Vorteil node27500 Arbeitslohn node36904->node27500 node27500->node28681 node27500->node31379 node27500->node44201 node28316 Bruttoarbeitsentgelt node28316->node31379 node29883->node27500 node30775 Diäten node30775->node28681
    Mindmap Aufwandsentschädigung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/aufwandsentschaedigung-28681 node28681 Aufwandsentschädigung node31379 Arbeitsentgelt node31379->node28681 node27500 Arbeitslohn node27500->node28681 node31409 Aufsichtsratsvergütung node31409->node28681 node31814 Abgeordneter node31814->node28681 node30775 Diäten node30775->node28681

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete