Akteneinsicht; da es nicht ohne weiteres möglich ist, alle für die Beurteilung eines Grundstücks oder einer Immobilie notwendigen Auskünfte und Akteneinsichtnahmen zu erhalten, ist es zweckmäßig, sich vom Kunden eine Einverständniserklärung geben zu lassen. Wird das Gutachten von einem externen Gutachter erstellt, muss die Auskunftserteilung auf ihn ausgedehnt werden: Akteneinsicht in das Altlastenkataster, Akteneinsicht in das Baulastenverzeichnis, Akteneinsicht in die Bauakte, Akteneinsicht in das Grundbuch.