Abk. AVAD; 1. Begriff: Selbsthilfeeinrichtung der dt. Versicherungswirtschaft und der privaten und öffentlichen Bausparkassen.
2. Ziel: Dient der Fernhaltung unlauterer Personen vom Versicherungs- und Bausparkassen-Außendienst. Die Unternehmen sind verpflichtet, bei Beginn der Zusammenarbeit mit gebundenen Vermittlern sowie Maklern und Mehrfirmenvertretern eine Auskunft bei der AVAD einzuholen. Von den Unternehmen werden die Aufnahme und die Beendigung eines Dienst-/Agenturverhältnisses bzw. einer Courtagevereinbarung der AVAD gemeldet.