1. Begriff: Erwerbsperson, die in Deutschland einer entgeltlichen Beschäftigung nachgeht, ohne die dt. Staatsangehörigkeit zu besitzen (Ausländer).
2. Ausländische Arbeitnehmer bedürfen zur Arbeitsaufnahme einer Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis, soweit nicht supranationale oder bilaterale Verträge (Gastarbeitnehmerabkommen) ihnen Freizügigkeit einräumen. Erwerbspersonen aus EU-Mitgliedsstaaten benötigen aufgrund der EG-Freizügigkeitsverordnung i.d.F. vom 17.7.1997 (BGBl. I 1810) keine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung. Von den Vorschriften sind weiter heimatlose Ausländer befreit. Ausnahmen bestehen für Kinder und Ehefrauen. Keiner Arbeitserlaubnis bedürfen die in § 9 der VO genannten Personen (z.B. Fahrpersonal im Transitverkehr, Grenzgänger, Lehrpersonen an Hochschulen, Journalisten etc.).
3. Für Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis gelten grundsätzlich die allg. Vorschriften. Ein ohne Arbeitserlaubnis geschlossener Arbeitsvertrag ist nicht nichtig (Arbeitserlaubnis). Dem Arbeitgeber kann gegenüber dem ausländischen Arbeitnehmern eine gesteigerte Fürsorgepflicht, bes. zur Überwindung von Sprachschwierigkeiten, obliegen.
Bei der Betriebsratswahl (Betriebsrat) haben ausländische Arbeitnehmer das gleiche aktive und passive Wahlrecht wie dt. Arbeitnehmer (§§ 7, 8 BetrVG).