Beschäftigung deutscher Arbeitnehmer im Ausland durch einen dt. oder ausländischen Arbeitgeber.
Das für das Arbeitsverhältnis anzuwendende Arbeitsrecht ist zu bestimmen. Ist keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung getroffen, ist maßgebend, wo der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses liegt: Grundsätzlich der Arbeitsort; sofern dieser ständig wechselt, der Sitz des Arbeitgebers.
Grundsätzlich kann bei Vereinbarung ausländischen Arbeitsrechts auch ein Gerichtsstand im Ausland vereinbart werden (Art. 27, 30 EG BGB).