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Auslandsreisen

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bei Auslandsreisen können folgende Aufwendungen geltend gemacht werden: 1. Mehraufwendungen für Verpflegung: Vorgesehen sind Pauschbeträge pro Kalendertag in Abhängigkeit davon, wie lange der Aufenthalt im betreffenden Land an diesem Tag dauert; Kategorien: 24 Stunden, mehr als 8 Stunden, An- und Abreisetag.

    2. Aufwendungen für Übernachtung: Für Übernachtungskosten können ohne bes. Nachweis bestimmte Pauschbeträge, die sich nach Länderkategorien richten und gemeinsam mit den Verpflegungsmehraufwendungen festgesetzt werden, abgezogen werden. Weist der Steuerpflichtige die tatsächlichen Kosten nach, sind diese anzusetzen. Sofern die tatsächlichen Kosten für Übernachtung und Frühstück geltend gemacht werden, sind die Pauschbeträge für die Verpflegung um 20 Prozent zu kürzen. Ab dem Jahr 2008 wird der Abzug der Übernachtungskosten im Ausland als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben nur noch bei Einzelnachweis anerkannt.

    3. Rechtsgrundlagen: § 4 V Nr. 5 EStG, R 9.6 ff. LStR 2008.

    4. Bei gemischt veranlassten Reisen ins Ausland ist eine Aufteilung der Kosten nunmehr möglich (BFH v. 18.8.2005 VI R 32/03). Betrieblich veranlasste Reisekosten können steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen Reisekosten wie Kosten für Tagungsräume, Referenten etc. Im Gegensatz hierzu könnten privat veranlasste Kosten nicht steuerliche abzgezogen werden. Hierunter fallen Aufwendungen für Ausflüge, Feiern etc. Die verbleibenden Kosten für Fahrten, Verpflegung und Unterbringung sind z.B. nach Zeitanteilen anteilig steuerlich abzugsfähig. Zu beachten ist, dass diese Neuregelung nicht für Incentive Reisen anzuwenden ist, da diese insbesondere der Entlohnung des Mitarbeiters dienen.

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