nach § 1 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) der Waren-, Dienstleistungs, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Gebietsansässigen. Der Außenwirtschaftsverkehr ist grundsätzlich frei und unterliegt aber den Beschränkungen, die das AWG oder darauf beruhende Rechtsverordnungen sowie das EU-Recht vorschreiben.