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Aussetzung des Zuschlages bei einer Zwangsversteigerung

Definition: Was ist "Aussetzung des Zuschlages bei einer Zwangsversteigerung"?

In aller Regel wird nach Beendigung der Bietzeit dem Meistbietenden der Zuschlag sofort erteilt. Dies insbesondere, wenn der betreibende Gläubiger dies beantragt.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    In aller Regel wird nach Beendigung der Bietzeit dem Meistbietenden der Zuschlag sofort erteilt. Dies insbesondere, wenn der betreibende Gläubiger dies beantragt.

    Der Zuschlag (§ 87 ZVG) kann allerdings auf Antrag für eine begrenzte Zeit, i.d.R. zwei bis drei Wochen, ausgesetzt werden. Nach einer BGH-Entscheidung sind Zuschlagsaussetzungsanträge zum Zwecke der nachträglichen Verhandlung mit dem Meistbietenden zum Zwecke der Nachbesserung des abgegebenen Gebots noch vor Zuschlagsverkündung nicht statthaft und werden abgewiesen.

    Oftmals werden kurz vor dem Versteigerungstermin Einsprüche gegen die Zwangsvollstreckung wegen unbilliger Härte nach § 765a ZPO eingereicht oder der Rechtspfleger räumt den Schuldnern bei relativ geringen Geboten im zweiten Termin noch eine letzte Frist ein. Der Rechtspfleger wird in diesen Fällen den Termin durchführen, vorab aber erklären, dass er eine Aussetzung des Zuschlages vornehmen und einen separaten Verkündungstermin anberaumen wird, in dem dann auch über den Antrag entschieden wird. Risiko für den Meistbietenden ist dann i.d.R., dass die Sicherheitsleistung möglicherweise einige Wochen blockiert ist, da er an sein Gebot gebunden bleibt.

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