Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen vom 10.6.1998 (BGBl. I 1283) m.spät.Änd. regelt in acht Paragrafen die Sicherheit auf den Baustellen. Gemäß § 2 sind diese Regeln anzuwenden, wenn die Baustelle mehr als 30 Tage besteht und mehr als 20 Personen beschäftigt werden oder insgesamt 500 Personentage anfallen. Gemäß § 4 hat der Bauherr die Maßnahmen zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten. § 7 regelt die Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften.
Vgl. auch Arbeitsschutz.