Nach den Bauordnungen der Länder müssen Bauvorlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung oder Änderung von Gebäuden von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der eine Bauvorlagenberechtigung hat. Das sind z.B. Architekten, Innenarchitekten oder beratende Ingenieure, die nach dem Landesrecht eine solche Berufsbezeichnung zu führen berechtigt sind.