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Beihilfe

Definition: Was ist "Beihilfe"?

an Beamte, Richter, teilweise auch an Angestellte und Arbeiter des Bundes, der Länder, der Gemeinden, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie für Aufwendungen bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen gewährte Geldzahlung. Anspruchsberechtigt sind auch die Ehegatten, Kinder und Versorgungsempfänger.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Recht des öffentlichen Dienstes
    2. Strafrecht
    3. EU-Recht, insbesondere Strukturpolitik

    Recht des öffentlichen Dienstes

    an Beamte, Richter, teilweise auch an Angestellte und Arbeiter des Bundes, der Länder, der Gemeinden, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie für Aufwendungen bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen gewährte Geldzahlung. Anspruchsberechtigt sind auch die Ehegatten, Kinder und Versorgungsempfänger.

    Gesetzliche Grundlage: für die beamtenrechtliche Beihilfe die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 Beamtenstatusgesetz); genauere Ausgestaltung für den Bund in den Beihilfevorschriften des Bundes sowie Beihilfeverordnungen auf Landesebene.

    Höhe (im Bund und in den Ländern teilweise unterschiedlich geregelt): Für Unverheiratete i.d.R. 50 Prozent, für Verheiratete 55 Prozent der beihilfefähigen (notwendigen) Aufwendungen. Die Sätze erhöhen sich für jedes Kind, für das Kindergeld zusteht, um 5 Prozent, höchstens jedoch auf 70 Prozent. Teilweise bestehen Höchstsätze wie z.B. bei Hilfsmitteln, Anstaltsunterbringung, Zahnersatz, Kur, Geburtsbeihilfe etc.

    Strafrecht

    die mit Vorsatz dem Haupttäter geleistete Hilfe zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat; Neben der Anstiftung eine weitere Form der Teilnahme.

    Die Strafe des Gehilfen ist unter Unterschreitung des für den Haupttäter bestimmten Strafrahmens milder zu bemessen (§ 27 II Satz 2 i.V. mit § 49 I StGB).

    EU-Recht, insbesondere Strukturpolitik

    Als Beihilfe im EU-rechtlichen Sinn gilt jede staatliche Zuwendung an ein Unternehmen ohne marktadäquate Gegenleistungen. Beihilfen sind nach Art. 107 AEUV grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind eng umgrenzt und müssen zuvor der EU-Kommission mitgeteilt werden ("Notifizierung").

    Vgl. Subvention, Fördermaßnahmen, Wirtschaftsförderung.

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