Grenze, bis zu der eine sozialversicherungsrechtliche Heranziehung von Entgelt und Einkommen zur Erhebung von Beiträgen erfolgt. Die Beitragbemessungsgrenze bestimmt zusammen mit der Geringfügigkeitsgrenze im Falle sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung das versicherungspflichtige Arbeitsentgelt. Sozialversicherte, die mehr als die jährlich vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung festgelegte Beitragbemessungsgrenze verdienen, zahlen nur bis zur Beitragbemessungsgrenze Beiträge. Sie erwerben auch nur auf dieser Grundlage Leistungsansprüche. Die Beitragbemessungsgrenze wird für jeden Versicherungszweig getrennt gesetzlich festgelegt; vgl. auch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010 vom 3.12.2010 (BGBl. I 1761).