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berechtigtes Interesse

Kurzerklärung
unterschiedlich verwendeter Rechtsbegriff: Ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Art (§ 193 StGB); Akteneinsicht setzt u.U. Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses voraus. Anders: rechtliches Interesse. Ausführliche Erklärung
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Ausführliche Erklärung

unterschiedlich verwendeter Rechtsbegriff: Ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Art (§ 193 StGB); Akteneinsicht setzt u.U. Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses voraus.

Anders: rechtliches Interesse.

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Sachgebiete
berechtigtes Interesse
ist im Gabler Wirtschaftslexikon folgenden Sachgebieten zugeordnet:
Informationen zu den Sachgebieten
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