ist die Hilfeleistung bei einem in Seegewässern oder Binnengewässern in Gefahr befindlichen See- oder Binnenschiff. Der Berger ist verpflichtet, die Bergungsmaßnahmen mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen und Umweltschäden zu verhindern oder zu begrenzen (§§ 740, 741 HGB). Waren die Bergungsmaßnahmen erfolgreich, hat der Berger einen Anspruch auf Bergelohn. Der Bergelohn ist so festzusetzen, dass er einen Anreiz für Bergungsmaßnahmen schafft (§§ 742, 743 HGB). Bei Umweltgefährdung ggf. Anspruch auf Sondervergütung (§ 744 HGB).