Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
BG BAU, als Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger der gesetzlichen Unfallversicherung der Bauwirtschaft. Sie erfasst alle gewerbsmäßigen und nicht gewerbsmäßigen Unternehmer die Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus bzw. Teile davon errichten, umbauen, instandhalten, ausbessern, modernisieren oder abbrechen, einschließlich der hierfür notwendigen Vorbereitungs- und Nebenarbeiten. Jeder Bauherr wird mittels einer Bauherrenauskunft verpflichtet, der zuständigen Niederlassung der Berufsgenossenschaft Informationen über das Bauvorhaben einzureichen.
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung Anderkonto Annuitätendarlehen Aufhebung der Gemeinschaft Auflassungsvormerkung Baukosten Beleihungswertermittlung Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer Europäisches Standardisiertes Merkblatt Freistellungserklärung Grundbesitzabgaben Kapitalisierungsfaktor Markt und Marktfolge Nutzungsdauer nach Objektarten Objektart Paragraf 34 BauGB Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung berufsständische Versorgungseinrichtungen doppelt qualifizierte Mehrheit vorvertragliche Informationspflichten
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