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Berufsschadensausgleich

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Leistung für Kriegsopfer gemäß § 30 Abs. 3 BVG an Schwerbeschädigte zum Ausgleich des schädigungsbedingten Schadens im beruflichen Fortkommen. Einzelheiten regelt die Berufsschadensausgleichsverordnung i.d.F. vom 29.6.1984 (BGBl. I 861) m.spät.Änd.

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