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Besichtigungsanspruch

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    Nach § 809 BGB kann der Schutzrechtsinhaber bei fehlender Kenntnis über die schutzrechtsverletzende Beschaffenheit eines Gegenstandes dessen Vorlegung zur Besichtigung verlangen, wenn diese das letzte Glied in einer sonst fertigen Beweiskette ist und ein erheblicher Grad an Wahrscheinlichkeit besteht, dass das in Streit stehende Erzeugnis das Schutzrecht verletzt. Etwaigen Betriebsgeheimnissen des Vorlegungspflichtigen muss Rechnung getragen werden. Der Besichtigungsanspruch wurde bislang nur mit Zurückhaltung gewährt. Eine wesentliche Erweiterung hat der Besichtigungsanspruch mit dem Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008 (BGBl. I S. 1191) erfahren, mit dem die sog. „Enforcement-Richtlinie“ (RL 2004/48/EG) in deutsches Recht umgesetzt wurde. Nach Art. 6 der Richtlinie genügt es, dass ein Schutzrecht mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“ widerrechtlich - nicht unbedingt schuldhaft - verletzt wurde. Bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung erstreckt sich der Anspruch auf die Vorlage von Bank- Finanz- und Handelsunterlagen. Der Besichtigungsanspruch kann sogar im Eilverfahren durchgesetzt werden. Die Regelung gilt für alle gewerblichen Schutzrechte (§§ 140c PatG, 19a MarkenG, 24c GebrMG, 46a GeschmMG, 37c SortSchG, 9 HalblSchG) und das Urheberrecht (§ 101a).
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