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Bestechung

Kurzerklärung

Bei "Bestechung" handelt es sich um den Straftatbestand des §§ 334 StGB mit dieser amtlichen Überschrift, der im StGB im Abschnitt "Straftaten im Amt" (§§ 331 ff. StGB) eingeordnet ist. Es geht dabei um eine Straftat eines Amtsträgers. Der Begriff wird jedoch im Volksmund und oft auch im Fachsprachgebrauch wesentlich weiter als Sammelbegriff und synonym mit Korruption gebraucht. In seinen (volks-)wirtschaftlichen, negativen Auswirkungen wesentlich gravierender ist der analoge Tatbestand des § 299 StGB "Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr", den das StGB für vergleichbare Straftaten in der Privatwirtschaft bereithält. In der jüngeren Vergangenheit hat diese Vorschrift v.a. bei der strafrechtlichen Aufarbeitung des Siemensskandals Anwendung gefunden. Ausführliche Erklärung

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Ausführliche Erklärung

I. Allgemein:

Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Geschenken oder anderen Vorteilen an einen Amtsträger oder einen für den öffentlichen Dienst bes. Verpflichteten sowie einen Angestellten im Geschäftsverkehr.

Formen:
(1) Bestechung i.e.S.: Vorteilsgewährung: Gewährung, Versprechen oder Anbieten von Geschenken oder anderen Vorteilen;
(2) Bestechlichkeit/Vorteilsannahme: Gewähren- und Versprechenlassen oder Fordern von Geschenken oder Vorteilen zu bestimmten Zwecken.

II. Strafrecht:

1. Bestechung von Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst bes. Verpflichteten (§§ 331 ff. StGB): Als Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) strafbar, wenn Bestechung zur Herbeiführung einer im Ermessen des Amtsträgers stehenden Handlung erfolgt (Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe).

a) Als Bestechung (§ 334 StGB) strafbar, wenn diese zur Herbeiführung einer pflichtwidrigen Handlung des Amtsträgers vorgenommen wird (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren).

b) Als Vorteilsannahme (§ 331 StGB) strafbar, wenn die Forderung, das Sich-Versprechen-Lassen oder die Annahme einer Bestechungsleistung seitens eines Amtsträgers für eine nicht pflichtwidrige Handlung erfolgt (Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe).

c) Als Bestechlichkeit (§ 332 StGB) strafbar, wenn B. zur Herbeiführung einer pflichtwidrigen Amtshandlung geschieht (Freiheitsstrafe bis zehn Jahre oder Geldstrafe).

2. Bestechung von Abgeordneten (§ 108e StGB): Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, macht sich wegen Abgeordnetenbestechung strafbar (Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe).

III. Bestechung von Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes:

Bestechung zu Wettbewerbszwecken (aktiv wie passiv) ist nach § 299 StGB strafbar.

Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in bes. schweren Fällen drei Monate bis zu fünf Jahren (§ 300 StGB). Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft hält ein Einschreiten von Amts wegen aufgrund eines bes. öffentlichen Interesses für geboten (§ 301 StGB). Bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung können die Bestimmungen über den erweiterten Verfall angewendet werden (§ 302 StGB; unlauterer Wettbewerb, § 3 UWG). Löst Unterlassungsansprüche der nach § 8 UWG Klagebefugten mit Ausnahme der Verbraucherschutzverbände aus. Schmiergeldvereinbarungen sind nichtig (§ 138 BGB). Der Geschäftsherr kann vom Bestochenen Herausgabe der Schmiergelder verlangen.

IV. Steuerrecht:

1. Wird aus betrieblichen Gründen eine Bestechung vorgenommen, sind die dadurch verursachten Betriebsausgaben nach der Sonderregelung des § 4 V Nr. 10 EStG steuerlich nicht abzugsfähig, wenn die Zuwendung der Vorteile aus Sicht des deutschen Rechts eine strafbare Handlung darstellen oder mit Geldbuße bedroht sind. Die Finanzämter, die Gerichte und die Verwaltungsbehörden haben sich gegenseitig auf Verdachtsfälle hinzuweisen. Vom Abzugsverbot können auch Bestechungsgelder an ausländische Empfänger betroffen sein.

2. Wer als Arbeitnehmer Bestechungsgelder vereinnahmt, empfängt keinen Arbeitslohn, ist mit dem fraglichen Betrag aber trotzdem steuerpflichtig (§ 22 Nr.3 EStG).

Version:
Literaturhinweise/Links
Literaturhinweise
Bücher
  • Berwanger, J./Kullmann, S.:  Interne Revision - Wesen, Aufgaben und rechtliche Verankerung
    Wiesbaden, 2008  184 ff.
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