Begriff des Körperschaftsteuerrechts (§ 24 KStG): Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen beim Empfänger nicht zu Kapitaleinkünften nach § 20 I Nr.1 oder Nr.2 EStG führen, d.h. die nicht Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Kolonialgesellschaften oder bergbautreibende Vereinigungen mit den Rechten juristischer Personen sind. Bestimmte Körperschaften erhalten einen Freibetrag von 3.835 Euro bei der Körperschaftsteuer, maximal jedoch in Höhe des Einkommens. Die Regelung gilt nicht für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereine, die ausschließlich Land- und Forstwirtschaft betreiben, da diese durch einen anderen Freibetrag begünstigt werden (§ 25 KStG).