Direkt zum Inhalt

Geschäftsgeheimnis

Definition: Was ist "Geschäftsgeheimnis"?

Nicht offenkundiger Vorgang, an dem der Berechtigte Geheimhaltungswillen hat, der auf einem schutzwürdigen wirtschaftlichen Interesse beruht. Mit Wirkung zum 26.4.2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Geschäftsgeheimnisgesetz - GeschGehG) in Kraft getreten. §§ 17-19 UWG aF, die die Themen zuvor im wettbewerbsrechtlichen Bereich geregelt hatten, wurden mit Wirkung zum 26.4.2019 aufgehoben und durch das GeschGehG ersetzt. Die zuvor geltende begriffliche Differenzierung zwischen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wurde durch das GeschGehG aufgehoben. Nach § 1 Abs. 1 GeschGehG fallen nur noch "Geschäftsgeheimnisse" in den Schutzbereich des GeschGehG.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Arbeitsrecht
    3. Wettbewerbsrecht und Strafrecht

    Begriff

    Nicht offenkundiger betrieblicher Vorgang, an dem der Berechtigte Geheimhaltungswillen hat, der auf einem schutzwürdigen wirtschaftlichen Interesse beruht. Mit Wirkung zum 26.4.2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Geschäftsgeheimnisgesetz - GeschGehG) in Kraft getreten. §§ 17-19 UWG aF, die davor einige Themen für den wettbewerbsrechtlichen Bereich geregelt hatten, wurden mit Wirkung zum 26.4.2019 aufgehoben und durch das GeschGehG ersetzt. Die vorher geltende begriffliche Differenzierung zwischen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wurde durch das GeschGehG aufgehoben.
    Nach § 1 Abs. 1 GeschGehG fallen nur noch "Geschäftsgeheimnisse" in den Schutzbereich des GeschGehG. Nach § 1 Abs. 1 GeschGehG betrifft das "jede Tatsache, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb steht, nicht offenkundig, sondern nur in einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers, der auf einem berechtigten wirtschaftlichen Interesse beruht, geheim gehalten werden soll."  Dem Geheimnisschutz zugänglich sind sonderrechtlich nicht geschützte technische Leistungen (Konstruktionszeichnungen, Rezepturen, Verfahrensabläufe etc.) sowie kaufmännische Geschäftsunterlagen (Kundenlisten, Kalkulationsunterlagen, Vertragsunterlagen etc.). Sie sind nicht offenkundig, wenn sie nur einem begrenzten und verschwiegenen (ggf. zur Verschwiegenheit verpflichteten) Personenkreis zugänglich und vom Fachmann nur in mühsamer Untersuchung zu ermitteln sind.

    Arbeitsrecht

    1. Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Treuepflicht des Arbeitnehmers, Schweigepflicht.

    2. Die Pflicht gilt auch für den Auszubildenden (§ 13 Nr. 6 BBiG).

    3. Alle Mitglieder des Betriebsrats, Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, der Einigungsstelle, Schlichtungsstelle, Vertreter nach § 25 BetrVG sowie die Vertreter von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden haben über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren, wenn der Arbeitgeber diese ausdrücklich als geheim zu halten bezeichnet. Die Schweigepflicht gilt auch nach dem Ausscheiden, aber nicht gegenüber Betriebsratsmitgliedern (§ 79 BetrVG).

    Wettbewerbsrecht und Strafrecht

    Das GeschGehG regelt eine ganze Reihe von Spezialfragen zum Geschäftsgeheimnis, etwa die betreffend den wirtschaftlichen Wert einer Information (§ 2 Nr. 1 Buchstabe a), zu den Folgen fehlender Geheimhaltungsmaßnahmen, zu Fragen nach dem berechtigten Interesse an einer Geheimhaltung und es beinhaltet eine Generalklausel betreffend das unberechtigte Erlangen von Geschäftsgeheimnissen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG). § 5 GeschGehG regelt einige Ausnahmen, bei deren Vorliegen die Erlangung etc. von Geschäftsgeheimnissen nicht unter die Verbote des § 4 GeschGehG fällt, dazu gehört u.a. die Whistleblower-Schutzvorschrift des § 5 Nr. 2 GeschGehG.
    § 23 GeschGehG umfasst die früher im UWG geregelten Straftatbestände. Nach § 23 Abs. 1 GeschGehG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen, wenn er entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 GeschGehG ein Geschäftsgeheimnis erlangt, wenn er entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a GeschGehG ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder wenn er entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 GeschGehG als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Beschäftigungsverhältnisses offenlegt. Nach § 23 Abs. 2 GeschGehG wird ebenso bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen, ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt, das er durch eine fremde Handlung erlangt hat. Nach 23 Abs. 3 GeschGehG wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 GeschGehG ein Geschäftsgeheimnis, das eine ihm im geschäftlichen Verkehr anvertraute geheime Vorlage oder Vorschrift technischer Art ist, nutzt oder offenlegt. Nach 23 Abs. 4 GeschGehG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen vorstehender Absätze 1 oder 2 von § 23 GeschGehG gewerbsmäßig handelt, oder wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder des Absatzes 2 von § 23 GeschGehG bei der Offenlegung weiß, dass das Geschäftsgeheimnis im Ausland genutzt werden soll, oder wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 von § 23 GeschGehG das Geschäftsgeheimnis im Ausland nutzt.

    Verstöße gegen § 23 GeschGehG sind zugleich unlautere Wettbewerbshandlungen und lösen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer aus (§§ 6-14 GeschGehG).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Geschäftsgeheimnis"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Geschäftsgeheimnis Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/geschaeftsgeheimnis-29645 node29645 Geschäftsgeheimnis node29228 Betriebsrat node29645->node29228 node48493 Treuepflicht des Arbeitnehmers node29645->node48493 node27646 Auszubildender node29645->node27646 node35386 Gewerkschaften node29645->node35386 node28822 Arbeitgeberverbände node29645->node28822 node29864 Arbeitgeber node27801 Arbeitslosigkeit node48267 Tarifvertrag node48267->node28822 node51983 Arbeitsrecht node51983->node35386 node51983->node28822 node31594 Angestellter node29228->node31594 node29883 Arbeitnehmer node48493->node29883 node30387 Arbeitsvertrag node48493->node30387 node47381 Wettbewerbsverbot node48493->node47381 node29604 Direktionsrecht node48493->node29604 node27838 Berufsausbildung node27646->node27838 node29207 Ausbildungsstätte node27646->node29207 node35386->node27801 node35386->node48267 node28822->node29864 node41814 Kündigung node41814->node27646 node29883->node27646 node29075 Anfechtung node29075->node29228 node44840 Personalabteilung node44840->node29228 node44840->node35386 node50717 Urlaub node50717->node29228
    Mindmap Geschäftsgeheimnis Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/geschaeftsgeheimnis-29645 node29645 Geschäftsgeheimnis node29228 Betriebsrat node29645->node29228 node48493 Treuepflicht des Arbeitnehmers node29645->node48493 node27646 Auszubildender node29645->node27646 node35386 Gewerkschaften node29645->node35386 node28822 Arbeitgeberverbände node29645->node28822

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete