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Betrug

Kurzerklärung
Betrug - § 263 StGB - ist eine der Zentralvorschriften des StGB. Sie grenzt - rechtspolitisch wie dogmatisch in vielfach umstrittener Weise - erlaubte von verbotener Geschicklichkeit bei der Erlangung von materiellen Vorteilen ab. Es handelt sich um ein sog. Vermögensdelikt. Ausführliche Erklärung
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Ausführliche Erklärung

Vermögensschädigung in Bereicherungsabsicht, herbeigeführt durch eine Irrtum erregende Täuschung:
(1) Durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung wahrer Tatsachen (positiv) oder
(2) durch Verschweigen wahrer Tatsachen (negativ) bei Rechtspflicht zur Offenbarung der Wahrheit (§ 263 StGB).

Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in bes. schwerem Fall Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Versuch ist strafbar.

Vgl. auch Kreditbetrug, Scheckbetrug, Subventionsbetrug, Versicherungsbetrug, Computerbetrug, Kapitalanlagebetrug.

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Literaturhinweise/Links
Literaturhinweise
Bücher
  • Tröndle, H./Fischer, T. :  Strafgesetzbuch und Nebenkommentare
    51. Aufl., München, 2003  § 263 Rz. 2
Sachgebiete
Betrug
ist im Gabler Wirtschaftslexikon folgenden Sachgebieten zugeordnet:
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