Beurkundung außerhalb der Praxis
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Gemäß Entscheidung des BVerfG dürfen Notare auch außerhalb ihrer Praxisräume Beurkundungen vornehmen wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, z.B. Testamentseinrichtung in einem Krankenhaus. Nach Ansicht des Gerichts ist aus der Bundesnotarordnung kein Verbot ersichtlich.
Verbrauchern ist allerdings zur Vorsicht geraten, wenn z.B. Beurkundungen zum Kauf von vermieteten Eigentumswohnungen nicht in den Räumen des Notars und möglicherweise auch zu geschäftsunüblichen Zeiten vorgenommen werden sollen.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung Anderkonto Annuitätendarlehen Aufhebung der Gemeinschaft Auflassungsvormerkung Baukosten Beleihungswertermittlung Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer Europäisches Standardisiertes Merkblatt Freistellungserklärung Grundbesitzabgaben Kapitalisierungsfaktor Markt und Marktfolge Nutzungsdauer nach Objektarten Objektart Paragraf 34 BauGB Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung berufsständische Versorgungseinrichtungen doppelt qualifizierte Mehrheit vorvertragliche Informationspflichten
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