Kongruenzprinzip; formelle und materielle Übereinstimmung der Schlussbilanz des laufenden Geschäftsjahres mit der Anfangsbilanz des folgenden Geschäftsjahres (§ 252 I Nr. 1 HGB). Durchbrechungen führen zu Ergebnisveränderungen und sind daher unzulässig.
Ausnahme: z.B. Währungswechsel.