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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Persönlichkeitsrecht: Als Grundsatz gilt: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz). Ohne Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden u.a. Bilder einer Person der Zeitgeschichte, wer nur zufällig etwa auf einem Landschaftsbild oder als Teilnehmer einer Versammlung aufgenommen wird (§ 23 Kunsturhebergesetz).

    2. Strafrecht: Wer Bildaufnahmen einer Person unter Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs dieser Person herstellt, gebraucht, Dritten zugänglich macht oder überträgt, macht sich nach § 201a StGB strafbar. Die Bildaufnahmen müssen von einer Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick bes. geschützten Raum befinden, gemacht sein. Strafbar auch, wer entgegen den §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt (§ 33 Kunsturhebergesetz).

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