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Börse

Kurzerklärung

Der Begriff Börse wird sowohl für das Börsengebäude als auch die Börse als organisierten Markt für den Handel mit vertretbaren Vermögenswerten, die im Verkehr üblicherweise nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt sind, verwendet. Ausführliche Erklärung

Fachautoren für dieses Stichwort
Dr. Cordula Heldt
Referentin und Rechtsanwältin
Wolfgang Poppitz
Direktor, Leiter Auslands- und Transaktionsgeschäft
Buch zum Thema
In Wissenschaft und Praxis ist es anerkannt, das Börsengeschehen auch nach psychologischen Gesichtspunkten zu untersuchen – man spricht von „Behavioral ... mehr
Ausführliche Erklärung

1. Begriff: Börsen regeln und überwachen multilaterale Systeme, die nach festgelegten Regeln Kauf- und Verkaufsaufträge von dort zum Handel zugelassenen Wirtschaftsgütern und Rechten zusammenführen und so einen Vertragsschluss generieren (vgl. § 2 BörsG). Daneben definiert das Börsengesetz (BörsG) a) Wertpapierbörsen als Börsen, an denen Wertpapiere und sich hierauf beziehende Derivate gehandelt werden und
b) Warenbörsen als Börsen, an denen Waren und Termingeschäfte in Bezug auf Waren gehandelt werden. Mit der Umsetzung der MiFID sind jedoch weitere Möglichkeiten zur Ausführung von Kauf- oder Verkaufsaufträgen geschaffen worden. Handelsplätze sind nunmehr Börsen, multilaterale Handelssysteme (Mulitlateral Trading Facilities, MTF) und Systematische Internalisierer. Bei letzteren handelt es sich um Institute, die Aufträge ihrer eigenen Kunden zum Kauf oder Verkauf von Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten gegeneinander ausführen und bestimmten Verhaltenspflichten des WpHG unterliegen. MTFs sind dagegen eher mit Börsen vergleichbar und können zu diesen in Konkurrenz treten. Im Gegensatz zu MTFs handelt es sich bei Börsen um teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, die erlaubnispflichtig sind und welche die nach dem Börsengesetz vorgeschriebene Börsenstruktur und Börsenorgane einrichten müssen. Der Börsenhandel erfolgt regelmäßig zu den festgelegten Börsenzeiten und nach den Regeln der Börsenordnung der jeweiligen Börse. Eine Systematisierung der Börse in Bezug auf die Geschäftsabwicklung kann erfolgen nach:
(1) Art der Handelsobjekte (Waren, Wertpapiere, Derivate, Edelmetalle; daraus ergeben sich als Hauptformen Börse als Kapitalmarkt und Börsen als Warenmarkt (Wertpapier- und Warenbörsen));
(2) Geschäftsart (Kassamarkt, Terminmarkt);
(3) Organisationsformen (Parketthandel, Computerhandel);
(4) Handelsverfahren (Market-Maker-Prinzip, Auktionsprinzip);
(5) Marktsegmentierung (regulierter Markt und Freiverkehr). Die Börsen werden vom sog. Börsenträger betrieben. Während dafür früher v.a. Industrie- und Handelskammern und Vereine in Betracht kamen, sind es heute v.a. privatrechtliche Träger in Form von Kapitalgesellschaften. Die dt. Börsen sind Unternehmen, die im nationalen und internationalen Wettbewerb stehen. Die Deutsche Börse AG als Trägerin der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) bspw., ist selbst börsennotiert. Die Börsen unterliegen nach dem Börsengesetz der Börsenaufsicht der Bundesländer. Das Börsengesetz hat den Börsenorganen, v.a. dem Börsenrat und der Börsengeschäftsführung, bestimmte hoheitliche Aufgaben wie Erlass der Börsenordnung und der Geschäftsbedingungen der Börse, übertragen. Weitere Börsenorgane sind die Handelsüberwachungsstelle und der Sanktionsausschuss. Schwerpunkt des Börsenhandels bilden die Wertpapierbörsen, heute zunehmend als Computerbörsen organisiert. Sie sind an verschiedenen Börsenplätzen konzentriert. In Deutschland ist der wichtigste Börsenplatz Frankfurt a.M., hier befinden sich die größte Wertpapierbörse, Frankfurter Wertpapierbörse (FWB), und die einzige Finanzterminbörse der Bundesrepublik (EUREX). Für die Banken als Börsenhandelsteilnehmer bestand bis vor kurzem faktischer Börsenzwang in dem Sinne, dass Aufträge der Kunden für den Kauf und Verkauf von zum Börsenhandel zugelassenen oder in den Freiverkehr einbezogenen Wertpapieren über die Börse auszuführen waren (§ 22 BörsG a.F.). Durch die Umsetzung der MiFID wurden sämtliche Regelungen über die Ausführung von Kundenaufträgen zur Vereinheitlichung der Gesetzessystematik umfassend in § 33a WpHG sowie einer zugehörigen Verordnung geregelt. Danach gilt nunmehr grundsätzlich das Prinzip der bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen (Best Execution).

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Literaturhinweise/Links
Sachgebiete
Börse
ist im Gabler Wirtschaftslexikon folgenden Sachgebieten zugeordnet:
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