Direkt zum Inhalt

Branntweinmonopol

Definition: Was ist "Branntweinmonopol"?

ausschließliche Berechtigungen des Staates in Bezug auf Branntwein. Eingeführt 1919 als Finanzmonopol. Beschränkt sich heute im Wesentlichen auf Übernahme und Vermarktung von Agraralkohol und dient damit der Subventionierung kleinerer und mittlerer landwirtschaftlicher Brennereien. Benötigt jährlichen Zuschuss aus dem Bundeshalt von etwa 100 Mio. Euro (2009: 80 Mio. Euro). Das Einfuhrmonopol wurde 1976 durch den EuGH aufgehoben, sodass die Einfuhr aus EU-Ländern nicht mehr mit einer Abgabe belegt werden darf. Das Monopol für landwirtschaftliche Verschlussbrennereien läuft zum 30.9.2013, das für Obstgemeinschaftsbrennereien und Abfindungsbrennereien zum 30.9.2017 aus.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: staatliches Monopol auf Übernahme, teilweise Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verwertung von Branntwein sowie den Handel mit unverarbeitetem Branntwein. In der Bundesrepublik Deutschland einziges Finanzmonopol. Branntweinmonopol und Branntweinsteuer kennzeichnen die Branntweinbesteuerung in der Bundesrepublik Deutschland. Abgeschafft mit Wirkung vom 31.12.2017.

    Gesetzlich geregelt im Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG) vom 8.4.1922 (RGBl. I 335, 405) m. spät. Änd. und dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen: Brennereiordnung (BO), Branntweinverwertungsordnung (VwO), Branntweinzählordnung (ZO) sowie Gesetz über Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom 8.8.1951 (BGBl. I 491). Das Branntweinmonopol ist mit Wirkung vom 31.12.2017 abgeschafft worden (BGBl. I 2013 1650).

    Vgl. auch Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB), Branntweinmonopolverordnung (BrMV) und Branntweinsteuerverordnung (BrStV).

    2. Ziele: Im Gegensatz zur Branntweinsteuer verfolgte das Branntweinmonopol vorwiegend keine fiskalischen, sondern agrar- und mittelstandspolitische Ziele. Damit war das dt. Branntweinmonopol kein eigentliches Finanzmonopol, sondern eher ein Marktordnungsmonopol. Durch entsprechend hoch angesetzte Ankaufspreise (Übernahmepreise) für den ablieferungspflichtigen Branntwein erreichte die Monopolverwaltung, die jährlich aus dem Bundeshaushalt bezuschusst wurde, eine Subventionierung der Ablieferer.

    Beim Verkauf des Branntweins belastete die Monopolverwaltung den Käufer im Verkaufspreis mit der (nach den Verwendungsarten unterschiedlich hohen) Branntweinsteuer, die sie an die Bundeskasse abführte. Eingeführter Branntwein unterlag dem Monopolausgleich.

    3. Teilmonopole: a) Übernahmemonopol: Ablieferungszwang für Branntwein, der im Inland in Eigenbrennereien hergestellt wurde, ausgenommen:
    (1) Kornbranntwein, soweit er nicht in Verschlussbrennereien außerhalb des Jahreskornbrennrechts hergestellt wurde,
    (2) Branntwein aus Obst im Sinn des § 27 BranntwMonG oder aus Stoffen im Sinn des § 21 Nr. 2 BranntwMonG,
    (3) der in Abfindungsbrennereien hergestellte Branntwein.
    (4) Branntwein aus Bier und Rückständen der Bierbereitung (§ 76 BranntwMonG). Übernahme erfolgte nach bestimmten Vorschriften durch Beamte der Zollverwaltung.

    (b) Herstellungsmonopol: beschränkt auf Verarbeitung solcher Stoffe (Zellstoff, Ablaugen der Zellstoffgewinnung, Kalziumkarbid, Holz), für die vor dem 1.10.1914 keine gewerbliche Gewinnung von Branntwein bestand (Monopolbrennereien).

    (c) Einfuhrmonopol: erstreckte sich auf Branntwein, ausgenommen Rum, Arrak, Kognak und Liköre; Einfuhr durch Dritte war grundsätzlich verboten. Bei Einfuhr von Branntwein und weingeisthaltigen Erzeugnissen wurde neben dem Zoll eine Einfuhrsteuer auf Branntwein und weingeisthaltige Erzeugnisse (Monopolausgleich) erhoben, deren Höhe der inländischen Steuerbelastung des Branntweins entsprach und danach gestaffelt war, zu welchem Preis die eingeführten Erzeugnisse im Inland aus Branntwein hätten hergestellt werden können. Durch das Einfuhrmonopol konnte die Monopolverwaltung ausländischen Branntwein zur Deckung des Bedarfs im Monopolgebiet heranziehen bzw. unerwünschte Einfuhr verhindern. Das Einfuhrmonopol galt nicht für Branntwein aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines EU-Mitgliedsstaates.

    (d) Reinigungsmonopol mit folgenden Ausnahmen:
    (1) Reinigung des der Deutschen Kornbranntwein-Verwertungsstelle überlassenen Kornbranntweins sowie des selbsterzeugten ablieferungsfreien Branntweins der Brennereien, jedoch nicht zur Herstellung von neutralem Sprit;
    (2) Reinigung des in Verschlussbrennereien selbst gewonnenen, unter Ablieferungszwang stehenden Branntweins unter Verschluss.

    (e) Handelsmonopol: bestimmte die Bezugsbedingungen für den der Monopolverwaltung nicht vorbehaltenen Teil der Verwertung von Branntwein, also
    (1) wenn er von der Monopolverwaltung geliefert oder mit ihrer Erlaubnis eingeführt wurde, bes. bez. der Einhaltung von Preisvorschriften sowie
    (2) Entrichtung der vollen Steuer, des Branntweinaufschlages durch Hersteller und des regelmäßigen Monopolausgleichs durch Importeure.

    Vgl. auch Branntweinsteuer (bis 31.12.2017; seit 1.1.2018 ersetzt durch die Alkoholsteuer).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Branntweinmonopol"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Branntweinmonopol Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/branntweinmonopol-29765 node29765 Branntweinmonopol node54274 Alkoholsteuer node29765->node54274 node30304 Branntwein node29765->node30304 node35951 Finanzmonopol node29765->node35951 node47932 Verkehrsteuern node33398 Energiesteuer node51780 Alkopopsteuer node51780->node54274 node29493 Branntweinsteuer node54274->node29493 node49950 Verbrauchsteuern node54274->node49950 node29493->node29765 node29493->node33398 node29493->node49950 node30304->node29493 node27222 Bestimmungslandprinzip node35951->node29493 node35951->node49950 node38487 Monopol node35951->node38487 node48719 Wettbewerb node35951->node48719 node36673 Einkommensteuer node50393 Verbrauchsbesteuerung node36673->node50393 node50393->node29765 node50393->node47932 node50393->node27222 node50393->node49950 node42131 Steuerertragshoheit node42131->node35951 node27160 Bundessteuern node27160->node29493
    Mindmap Branntweinmonopol Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/branntweinmonopol-29765 node29765 Branntweinmonopol node35951 Finanzmonopol node29765->node35951 node30304 Branntwein node29765->node30304 node54274 Alkoholsteuer node29765->node54274 node29493 Branntweinsteuer node29765->node29493 node50393 Verbrauchsbesteuerung node50393->node29765

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete