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Brückenklausel

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Brückenklauseln, auch Passerelle-Klauseln genannt, sind Regelungen, die es erlauben, dass in Fällen, in denen eine Vorschrift Einstimmigkeit verlangt, durch eine in der Vorschrift vorgesehene Ausnahmeregelung in der Weise abgewichen werden kann, dass ein niedrigeres Quorum (z.B. 2/3-Mehrheit) für die Beschlussfassung ausreichen soll.

    2. a) So sieht etwa Art. 48 Abs. 7 EUV als allgemeine Brückenklausel für alle europäischen Politikbereiche vor, dass in Fällen, in denen der Rat nach Maßgabe des AEUV oder des Titels V des EUV in einem bestimmten Bereich oder in einem bestimmten Fall einstimmig beschließt, der Europäische Rat einen Beschluss erlassen kann, wonach der Rat (Ministerrat) in diesem Bereich oder Fall mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann. Einem solchen Beschlussvorschlag darf der deutsche Vertreter im Europäischen Rat nur zustimmen oder sich enthalten, nachdem hierzu ein Gesetz gemäß Art. 23 Abs. 1 GG in Kraft getreten ist. Ohne ein solches Gesetz muss er ablehnen (§ 4 des Integrationsverantwortungsgesetzes (IntVG) vom 22.9.2009 (BGBl.I S. 3022). Diese Regelung gewährleistet, dass Vertragsänderungen, die durch Brückenklauseln erreicht werden könnten, dem Entscheidungsbereich des deutschen Parlaments nicht entzogen werden können, sondern seinem Zustimmungsvorbehalt unterliegen. Dies gilt auch im Falle des Art. 81 Abs. 3 AEUV.
    b) Neben der allgemeinen Brückenklausel und Art. 81 AEUV gibt es fünf weitere besondere Brückenklauseln, die keinen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages verlangen, wohl aber einen einen einfachen Parlamentsbeschluss nach den §§ 5 und 6 IntVG, ggf. mit einem Beschluss des Bundesrates, wenn Rechte der Länder betroffen sind (§ 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 IntVG). Dies betrifft die besonderen Brückenklauseln in Art.153, 192, 312,333 AEUV und Art. 31 EUV.

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