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Buchwertverknüpfung

Definition: Was ist "Buchwertverknüpfung"?

Begriff aus dem Umwandlungsteuerrecht, eine extreme Variante der Buchwertfortführung.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff aus dem Ertragsteuerrecht, relevant v.a. im Umwandlungssteuerrecht: Die Verpflichtung, bei Hingabe eines Wirtschaftsgutes gegen ein anderes für das neu erworbene Wirtschaftsgut den Buchwert anzusetzen, mit dem vorher das bisherige Wirtschaftsgut angesetzt war.

    2. Zielsetzung: Zielsetzung der Buchwertverknüpfung ist es regelmäßig, dafür zu sorgen, dass der Austausch des betreffenden Wirtschaftsgutes gegen das andere steuerlich für den Besitzer keinen Gewinn abwirft (der Zufluss des "neuen" Wirtschaftsgutes wird mit demselben Wert eingebucht wie der Abfluss des „alten“!), zugleich aber sichergestellt wird, dass die stillen Reserven, die zu diesem Zeitpunkt in dem Wirtschaftsgut vorhanden sind, später noch steuerlich erfasst werden können.

    3. Beispiel: Ein Wirtschaftsgut mit einem aktuellen Wert von 100 und einem steuerlichen Buchwert von 10 wird gegen ein anderes ausgetauscht. Dieses wird vernünftigerweise ebenfalls einen wirklichen Wert nahe 100 haben; es wird aber jetzt mit 10 bilanziert, weil dies der Buchwert des "Vorgänger-Wirtschaftsgutes" war. Wird das neue Wirtschaftsgut im Anschluss daran verkauft, entsteht buchhalterisch automatisch ein Gewinn von 100-10 = 90, d.h. die seinerzeit verschonten stillen Reserven werden jetzt buchhalterisch automatisch aufgedeckt und der Versteuerung zugeführt.

    4. Anwendungsgebiete: Eine Buchwertverknüpfung ist nur zulässig, sofern sie gesetzlich ausdrücklich zugelassen bzw. angeordnet ist. Das geschieht in einigen wenigen Fällen, einschlägig ist v.a. das Umwandlungssteuergesetz. Denkbare Anwendungsgebiete sind bspw. Einbringung (Einbringung in eine Kapitalgesellschaft) von Unternehmensteilen und Anteilstausch.

    5. Unterschied zur Buchwertfortführung: Die Technik der Buchwertverknüpfung sichert, dass der Eigentümer des alten Wirtschaftsgutes nicht durch den Ersatz des alten Wirtschaftsgutes durch das neue und anschließenden Verkauf des "neuen" Wirtschaftsgutes stille Reserven realisieren kann, ohne dass sie sich in seiner steuerlichen Gewinnermittlung zeigen und versteuert werden müssen. Eine alternative Technik, die Buchwertfortführung, sichert dagegen, dass die stillen Reserven in dem "alten" Wirtschaftsgut nicht durch Verkauf des alten Wirtschaftsgutes bei dem neuen Eigentümer realisiert werden können, ohne dass dieser sie versteuern muss; dies geschieht dadurch, dass der neue Eigentümer den Buchwert des alten Wirschaftsgutes beim Voreigentümer übernehmen muss. Auch diese Technik ist unter bestimmten Umständen zur Verhinderung von Missbräuchen vorgeschrieben.

    6. Problematik: Schreibt der Gesetzgeber beide Techniken -Buchwertverknüpfung und Buchwertfortführung - kumulativ vor, um wirklich jeglichen Missbrauch auszuschließen, so werden die ursprünglich vorhandenen stillen Reserven anschließend bei zwei Steuerpflichtigen gleichzeitig erfasst; diese Verdoppelung der stillen Reserven bei gleichzeitiger Anwendung beider Techniken widerspricht dem eigentlichen Sinn beider Techniken, Vorgänge steuerneutral zu gestalten, und verstößt, wie der Europäische Gerichtshof mittlerweile bestätigt hat, in den durch die EG-Fusionsrichtlinie geregelten Fällen gegen die europäischen Vorgaben.

    7. Abweichender Sprachgebrauch: Teilweise verwenden einzelne Literaturquellen die Ausdrücke Buchwertfortführung und Buchwertverknüpfung im jeweils genau umgekehrten Sinne.

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