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Bundesamt für den Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe wurde durch Gesetz vom 27.4.2004 (BGBl. I 630) als Bundesoberbehörde, die dem Bundesministerium des Innern (BMI) untersteht, errichtet. Es nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenhilfe wahr, die ihm durch oder aufgrund des BBK-Gesetzes übertragen werden oder mit deren Durchführung es beauftragt wird. Bund und Länder haben in Vorsorge- und Sicherstellungsgesetzen, im Zivilschutzgesetz, in den Brandschutz- und Katastrophenschutzgesetzen sowie Rettungsdienstgesetzen der Länder Regelungen getroffen, die Bund, Länder und Gemeinden in einem Hilfeleistungsverbund organisieren.

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