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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMI), die die Einhaltung des Datenschutzes und der Informationsfreiheit bei öffentlichen Stellen des Bundes kontrolliert; gesetzlich geregelt im Bundesdatenschutzgesetz (§§ 22 ff). Bei den Landesbehörden übernimmt diese Aufgabe der Landesdatenschutzbeauftragte bzw. eine Datenschutzkommission; in der Privatwirtschaft werden Datenschutzbeauftragte bestellt, die wiederum von staatlichen Aufsichtsbehörden überwacht werden. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird vom Bundestag auf Vorschlag der Bundesregierung für fünf Jahre gewählt; Wiederwahl ist einmal zulässig; er ist  unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. Er berät und kontrolliert Bundesbehörden, andere öffentliche Stellen des Bundes, Telekommunikations- und Postdienstunternehmen sowie private Unternehmen, die unter das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) fallen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gibt jährlich einen Bericht über seine Aktivitäten und allg. Entwicklungen auf dem Gebiet des Datenschutzes heraus; Vorlage eines Tätigkeitsberichts beim Deutschen Bundestag alle zwei Jahre.

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