Verfahren zur Verhängung von Geldbußen zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß §§ 35 ff. OWiG oder nach Sondergesetzen.
1. Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, jedoch ist eine Übernahme durch die Staatsanwaltschaft möglich.
2. Das Vorverfahren betreibt die Polizei (§ 53 OWiG). Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei geringfügigen Verstößen kann eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld von 5 bis 35 Euro ausgesprochen werden.
3. Nach Abschluss der Ermittlungen erfolgt eine Einstellung oder der Erlass des Bußgeldbescheides (§§ 65ff OWiG).