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Deutscher Wetterdienst (DWD)

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit Sitz in Offenbach a.M.

    Aufgaben: u.a. Erbringung meteorologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit oder einzelne Kunden und Nutzer, v.a. auf den Gebieten Verkehr, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Bauwesens, des Gesundheitswesens, des Umwelt- und Naturschutzes und der Wissenschaft, die meteorologische Sicherung der Luft- und Seefahrt, die Herausgabe von Warnungen über gefährliche Wettererscheinungen, die Erfassung, Überwachung und Bewertung meteorologischer Prozesse, Struktur und Zusammensetzung der Atmosphäre, die Vorhersage meteorologischer Vorgänge, die Überwachung der Atmosphäre auf radioaktive Spurenstoffe und der Betrieb der erforderlichen Mess- und Beobachtungssysteme. Der Deutsche Wetterdienst erbringt seine Dienstleistungen gegen Vergütung in privatrechtlichen Handlungsformen. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Dritten zusammenarbeiten und zu diesem Zweck auch ein Unternehmen im Inland gründen. Einzelheiten regelt das am 1.1.1999 in Kraft getretene Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (DWD-Gesetz) vom 10.9.1998 (BGBl. I 2871) m.spät.Änd.

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