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Differenzierungsklausel

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Klausel in Tarifverträgen, die bezweckt, den nicht organisierten Arbeitnehmern einen Anreiz zum Beitritt zur Gewerkschaft zu geben. Differenzierungsklauseln wollen die tarifgebundenen Arbeitgeber verpflichten, den tarifgebundenen Arbeitnehmern höhere Leistungen zu gewähren als den nicht tarifgebundenen. Nach der früheren Rechtsprechung des BAG sind Differenzierungsklauseln wegen Verstoßes gegen die negative Koalitionsfreiheit generell unzulässig (BAG, 29.11.1967 - GS 1/67). Nach der neueren Rechtsprechung des BAG sind einfache Differenzierungsklauseln zulässig (BAG, 15. 4. 2015 – 4 AZR 796/13). Solche Klauseln gewähren zwar Mitgliedern der Gewerkschaft Vorteile; aber der Arbeitgeber kann diese Vorteile auch an Nichtmitglieder weitergeben. Eine arbeitsrechtliche Bezugnahmeklausel reicht dafür aber nicht ohne weiteres aus. Dagegen sind qualifizierte Differenzierungsklauseln, welche dem Arbeitgeber die Weitergabe der Vorteile an Nichtmitglieder untersagen wollen, unwirksam; sie verstoßen gegen die negative Koalitionsfreiheit.

    Arten: Spannenklausel; Tarifausschlussklausel.

    Vgl. auch Tarifautonomie.

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    Mindmap "Differenzierungsklausel"

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