Direkt zum Inhalt

direkte Tarife

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff aus dem Eisenbahnwesen. § 12 AEG verpflichtet die öffentlichen Eisenbahnen, für die Beförderung von Personen und Gütern, die auf mehreren aneinander anschließenden Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs (Deutsche Bahn AG, nicht bundeseigene Eisenbahnen) erfolgt, eine direkte Abfertigung einzurichten und für den Personenverkehr durchgehende direkte Tarife aufzustellen.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete